|
Die Probezeit beginnt mit der Erteilung einer erstmalig
erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Krafträder bis
125ccm), A (Krafträder) oder B (Pkw). Eine nachträgliche
Erweiterung dieser Fahrerlaubnisklassen hat
keine Verlängerung der Probezeit zur Folge.
Die Fahrerlaubnisklassen M , L , T und S werden bei erstmaligem
Erwerb nicht auf Probe
erteilt.
Erst bei einer Erweiterung dieser Fahrerlaubnisklassen tritt die Probezeitregelung in Kraft.
Die zweijährige Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis
(Aushändigung des Führerscheines). |