Gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der besonderen Ausbildungsfahrten (Klassen A bis C)

(Anzahl der Fahrstunden à 45 Minuten)                  (*) Alb = A leistungsbeschränkt,  Alub = A leistungsunbeschränkt

 

Besondere
Ausbildungsfahrten / Führerscheinklassen

A1
A
B

A1 auf A
A
lb auf Alub*

B auf BE
B
auf C1
C1
auf C
C1
auf C1E

B auf C
C
auf CE

C1 und C1E
in einem Aus-
bildungsgang

C und CE
in einem Aus-
bildungsgang

Überlandfahrt

5

3

3

5

4

8

Schulung auf Bundes- oder
Landstrassen

 

 

 

 

 

 

Autobahnfahrt

4

2

1

2

2

3

Schulung auf Autobahnen

 

 

 

 

 

 

Nachtfahrt

3

1

1

3

2

3

Schulung bei Dämmerung
oder Dunkelheit

           

 

Umfang der praktischen Mindestausbildung in den Busklassen (Klassen D1, D1E, D, DE)

Aufgrund der hohen Verantwortung des Busfahrers für die Sicherheit seiner Fahrgäste schreibt das Gesetz nicht nur die

mindest abzuleistenden Sonderfahrten sondern auch einen zeitlichen Mindestumfang der Grundausbildung vor. Eine

Vorraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse D ist der Vorbesitz des Führerscheines der Klasse B, C1 oder C

 wobei der Umfang der praktischen Mindestausbildung an Art und Dauer des Vorbesitzes gekoppelt ist.

Bei Interesse informieren und beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

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